Satzung des Musikvereins ÖHNINGEN 1802 e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Musikverein ÖHNINGEN 1802 e.V.

Sitz des Vereins ist 78337 Öhningen/Bodensee. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein will die Blasmusik in der Gemeinde und in Vereinigung mit Musikverbänden im Rahmen des Laienmusizierens pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch

- Pflege des Brauchtums

- Jugendpflege durch musikalische Ausbildung Jugendlicher

- Förderung der Volksbildung durch Pflege der Volksmusik

- Förderung der dörflichen Kultur durch eigene Veranstaltung und Mitwirkung bei örtlichen kulturellen und kirchlichen Anlässen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Jugendliche Mitglieder (Zöglinge) haben erst ab 16. Lebensjahr Stimmrecht. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
  2. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Probenbesuch und zur Teilnahme bei öffentlichem Auftreten der Gesamtkapelle verpflichtet. Wenn ein aktives Mitglied anderweitig in Anspruch genommen wird, so wird eine rechtzeitige Entschuldigung zur Pflicht gemacht.
  3. Wer 25 Jahre aktiv dem Verein angehört, wird zum Ehrenmitglied ernannt. Die Ernennung einer anderen Person zum Ehrenmitglied beschließt der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von jeder Leistung befreit.
  5. Beim Austritt eines aktiven Mitgliedes hat dasselbe sämtliches Vereinseigentum unbeschädigt und unaufgefordert dem Verein zurückzugeben. Bei selbstverschuldeter Beschädigung hat das Mitglied für die Instandsetzung aufzukommen. Der Austritt ist dem 1. Vorstand gegenüber mit Begründung zu erklären.
  6. Über sämtliches vom Verein empfangenes Inventar ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, die beim Ausscheiden maßgebend ist für die Rückgabe des Vereinseigentums.
  7. Für Reparaturen aller Art, sofern nicht Selbstverschulden vorliegt, kommt der Verein auf. Das gleiche gilt für privat-eigene Instrumente, wenn diese dem Verein zur Verfügung gestellt sind.
  8. Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Satzungen des Vereins, so kann dieses durch 3/4 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  9. Die passiven Mitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung des in der Generalversammlung festgesetzten jähr1icehen Beitrages.

§ 4 Finanzen

Abs. 1.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine (und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Abs. 2.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen des haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 2 trifft die Mitgliederversammlung des Vereines.

 

§ 5 Verwaltung

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

2. Dem Vorstand gehören an:

1. Vorstand

2.Vorstand

Kassierer

Schriftführer

Beirat der aktiven Mitglieder

Beirat der passiven Mitglieder

Zeugwart

Jugendleiter

Pressereferentin

 

 

3. Der 2. Vorstand soll aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt werden.

4. Für die musikalischen Belange ist der Dirigent zuständig.

5. Der Kassierer ist berechtigt, laufende Ausgaben jr. Höhe bis zu € 100.- selbst zu erstatten. Nur auf Anweisung des 1. Vorstandes dürfen Ausgaben über €100.- getätigt werden.

 

 

6. Wichtige Entscheidungen werden durch den Vorstand erledigt. Alle Beschlüsse bedürfen zu einer Abstimmung der einfachen Mehrheit. Bei Verpflichtung der Kapelle haben die aktiven Musiker selbst zu entscheiden. Entscheidend ist einfache Stimmenmehrheit.

7. Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde werden mit der Gemeindeverwaltung abgeklärt.

8. Dringende Entscheidungen können vom 1. Vorstand erledigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen jedoch in der nächsten Sitzung darüber unterrichtet werden.

9. Wenn die Hälfte des Vorstandes mit Angabe der Begründung eine ausserordentliche Sitzung des Vorstandes fordert, so ist der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, verpflichtet, dieselbe innerhalb 14 Tagen einzuberufen.

10. Die Mitglieder des Vorstandes werden anlässlich der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist.

 

§ 6 Generalversammlung

 

  1. Jährlich findet die ordentliche Generalversammlung statt.
  2. Wenn die Hälfte des Vorstandes oder die Hälfte der aktiven Musiker eine ausserordentliche Generalversammlung fordert, so ist diese innert 4 Wochen durchzuführen.
  3. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben dabei gleiches Stimmrecht. Der Dirigent gehört dem Vorstand an, ohne gewählt werden zu müssen.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  6. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen.
  7. Die Satzungsänderung bedarf 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 7 Besondere Bestimmungen

  1. Das aktive Chor wirkt geschlossen mit bei:
    • Hochzeiten von aktiven und Ehrenmitgliedern, sowie deren Beerdigung. Ausnahmen entscheidet die einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne sind für die Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuweisungen aus Vereinsmitteln.
  3. Der Verein besteht, solange er noch 7 aktive Mitglieder hat.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Öhningen, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Inkrafttreten dieser Satzung

 

Alle früheren Satzungen sind ungültig.

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 04.04.2014 genehmigt und tritt sofort in Kraft.

 

Nachtrag: Dem § 5 wird folgender Absatz – 2.1 – beigefügt:


Die Vertretung des Vereines erfolgt durch den 1. und 2. Vorstand.

Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

 

 


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Satzung vom 5.4.2014.pdf
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