Satzung des Musikvereins ÖHNINGEN 1802 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Musikverein ÖHNINGEN 1802 e.V.
Sitz des Vereins ist 78337 Öhningen/Bodensee. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein will die Blasmusik in der Gemeinde und in Vereinigung mit Musikverbänden im Rahmen des Laienmusizierens pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch
- Pflege des Brauchtums
- Jugendpflege durch musikalische Ausbildung Jugendlicher
- Förderung der Volksbildung durch Pflege der Volksmusik
- Förderung der dörflichen Kultur durch eigene Veranstaltung und Mitwirkung bei örtlichen kulturellen und kirchlichen Anlässen.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Finanzen
Abs. 1.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine (und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Abs. 2.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen des haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 2 trifft die Mitgliederversammlung des Vereines.
§ 5 Verwaltung
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
2. Dem Vorstand gehören an:
1. Vorstand
2.Vorstand
Kassierer
Schriftführer
Beirat der aktiven Mitglieder
Beirat der passiven Mitglieder
Zeugwart
Jugendleiter
Pressereferentin
3. Der 2. Vorstand soll aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt werden.
4. Für die musikalischen Belange ist der Dirigent zuständig.
5. Der Kassierer ist berechtigt, laufende Ausgaben jr. Höhe bis zu € 100.- selbst zu erstatten. Nur auf Anweisung des 1. Vorstandes dürfen Ausgaben über €100.- getätigt werden.
6. Wichtige Entscheidungen werden durch den Vorstand erledigt. Alle Beschlüsse bedürfen zu einer Abstimmung der einfachen Mehrheit. Bei Verpflichtung der Kapelle haben die aktiven Musiker selbst zu entscheiden. Entscheidend ist einfache Stimmenmehrheit.
7. Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde werden mit der Gemeindeverwaltung abgeklärt.
8. Dringende Entscheidungen können vom 1. Vorstand erledigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen jedoch in der nächsten Sitzung darüber unterrichtet werden.
9. Wenn die Hälfte des Vorstandes mit Angabe der Begründung eine ausserordentliche Sitzung des Vorstandes fordert, so ist der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, verpflichtet, dieselbe innerhalb 14 Tagen einzuberufen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes werden anlässlich der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist.
§ 6 Generalversammlung
§ 7 Besondere Bestimmungen
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Öhningen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten dieser Satzung
Alle früheren Satzungen sind ungültig.
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 04.04.2014 genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Nachtrag: Dem § 5 wird folgender Absatz – 2.1 – beigefügt:
Die Vertretung des Vereines erfolgt durch den 1. und 2. Vorstand.
Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.